Allgemeine Geschäftsbedinungen

§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen,
werden von uns nicht anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung von uns vorbehaltslos ausgeführt wird, nachdem der Besteller der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat.

§ 2 Vertragsabschluss, Schriftform
1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Verbindlich ist aber allein der Text unserer Auftragsbestätigung.
2. Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ausstellungsdatum bei uns eingehen. Spätere Einwände werden nicht berücksichtigt, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
3. Alle Vereinbarungen, Erklärungen und sonstige Angaben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.

§ 3 Umfang der Lieferung und Leistungen
1. Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, technischen Angaben, Muster etc. sind nur annäherungsweise maßgebend, sofern sich aus dem Angebot nichts Gegenteiliges ergibt.
2. Konstruktionsänderungen und Abweichungen von den Prospekt- und Katalogangaben bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.
3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 5 % sind zulässig.

§ 4 Preise
1. Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk – ausschließlich Verpackung und zuzüglich des am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Satzes der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Einwegverpackung (z. B. Kartons usw.) wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Die Mehrwegverpackung (z. B. DBPaletten, Gitterboxen usw.) wird von uns wieder zurückgenommen.
2. Ändern sich die Kosten für Löhne, Material und Energie, so behalten wir uns vor, die angegebenen Preise entsprechend zu berichtigen.


§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen dürfen nur an uns geleistet werden; unsere Mitarbeiter und Vertreter sind nur bei Vorlage einer Vollmacht befugt, Zahlungen oder Zahlungsmittel entgegenzunehmen. Die Anwendungen der Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht bleibt hiervon unberührt.
2. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugsschaden zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen geringeren Verzugsschaden nach. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
3. Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein oder bestand diese Verschlechterung ohne unser Wissen schon bei Vertragsabschluss, so sind wir berechtigt, die Ausführung der jeweiligen Bestellung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der Besteller weigert, die durch die Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetretene Gefährdung des Vertragszweckes durch Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistung zu beseitigen.
4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest entgegengenommen, die Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Besteller zu tragen. Zahlungen auf Grund von Wechseln und Schecks gelten erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unserem Konto als erfüllt.
5. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht aus diesem Vertragsverhältnis herrühren, zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur, wenn es sich um einen unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch handelt.

§ 6 Lieferfristen, Höhere Gewalt
1. Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung, insbesondere der Rohstoffe, der von uns eingebauten Fremdfabrikate sowie der von uns lediglich vertriebenen Artikel, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und/oder außergewöhnlicher und/oder unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.
3. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, uns eine den Umständen nach angemessene Nachfrist zu setzen; versäumen wir diese Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Überschreitung der Nachfrist zu.
4. Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Besteller unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten kann, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Terminüberschreitung vor.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
6. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, so trägt er die dadurch entstandenen Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft.

§ 7 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferware geht ab unserem Werk auf den Besteller über, soweit sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt.
2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes gemäß Abs. 1 das jeweilige Datum der Anzeige der Versandbereitschaft.
3. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen und Begleichung etwaigen sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsalden, die/der uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer jetzt oder künftig zustehen/ zusteht. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
2. Wiederverkäufer dürfen die gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverkaufen. Die aus einem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Wiederverkäufer sicherungshalber bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen zu seinen Lasten bestehenden Kontokorrentsaldos an uns ab.
3. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sie kann u.a. ausgeübt werden, wenn der Käufer Zahlungsbedingungen nicht einhält. Der Käufer hat auf unser Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen uns unverzüglich auszuhändigen, sowie dem Zweitschuldner die Abtretung schriftlich mitzuteilen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Sicherungsrechte hat der Käufer auf unsere Rechte hinzuweisen und uns umgehend zu informieren.
4. Bei Verarbeitung der von uns gelieferten Waren erstreckt sich unser Vorbehalts-Eigentum auf das neu entstandene Produkt im Verhältnis vom Rechnungswert unserer verarbeiteten Ware zum Wert der neu entstandenen Sache. Der Käufer überträgt uns schon jetzt dieses Miteigentum zur Sicherung unserer Ansprüche und erklärt sich bereit, die unserem Miteigentum unterliegenden  Gegenstände unentgeltlich zu verwahren. Eigentumserwerb des Käufers gem. § 950 1 BGB ist ausgeschlossen, da die Verarbeitung für uns erfolgt.
5. Die aus dem Weiterverkauf des aus unseren Waren ganz oder teilweise hergestellten Produktes entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen und Begleichung eines etwaigen zu seinen Lasten bestehenden Kontokorrentsaldos an uns ab. § 9 Ziff 3 findet Anwendung.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl zurück.

§ 9 Mängelgewährleistung
1. Für die von uns selbst verursachten Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, sowie bei von uns gegebenen Garantien, haften wir unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche, indem wir Fehler in der Konstruktion, der Fabrikation, der Qualität oder in der sonstigen Ausführung nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern, sei es durch Nachbesserung oder durch Lieferung eines Ersatzteiles.
2. Sind wir zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung – oder in einer vom Besteller angesetzten angemessenen Nachfrist – nicht in der Lage, so hat der Besteller das Recht auf Wandlung oder Minderung. Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu. In allen Haftungsfällen gleich aus welchem Rechtsgrund bezieht sich die Haftung der Firma Schuler Apparatebau GbR auf die Höhe des Auftragswertes.
3. Für Mängel an Fremdfabrikaten, die wir von Zulieferanten oder vom Hersteller bezogen haben, stehen wir nur insoweit ein, als wir dem Besteller alle uns zustehenden Mängelrechte gegen den Hersteller und/oder Vorlieferanten abtreten und uns darüber hinaus verpflichten, dem Besteller alle zur Verfolgung der Ansprüche notwendigen Auskünfte zu geben und Urkunden zu überlassen. Bei solchen Mängeln sind die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Zulieferanten bzw. Herstellers maßgebend. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen wir selbst den Mangel verursacht haben.
4. Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel uns nachweist und innerhalb einer Frist von 2Wochen nach Empfang derWare schriftlich spezifiziert gerügt hat. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, schriftlich spezifiziert zu rügen. Bei Erhalt einer schon äußerlich beschädigten Sendung muss unter Beifügung eines Protokolls des Frachtführers oder der Bahn schriftlich gerügt werden.
5. Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt weiter voraus, dass die von uns gelieferten Waren einwandfrei montiert und unter genauer Beachtung unserer Anweisungen verwendet werden. Keine Gewährleistungsverpflichtung besteht, wenn der auftretende Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass – die gelieferte(n) Ware(n) unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde(n)
– die gelieferte(n) Ware(n) in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert wurde(n)
– in die gelieferte(n) Ware(n) nicht von uns gelieferte bzw. genehmigte Ersatz- und/oder Zubehörteile
eingebaut wurden
– unsere Vorschriften über Wartung und Pflege der gelieferte(n) Ware(n) nicht befolgt wurden. Natürlicher Verschleiß und gebrauchsbedingte Abnutzung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jeglicher Art, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder die Eigenschaftszusicherungen das Mangelfolgeschadensrisiko erfassen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Gefahrenübergang, soweit keine längere Frist schriftlich
vereinbart wurde. Bei ersatzweise gelieferten und eingebauten Teilen rechnet diese Frist ab Einbau.

§ 10 Sonstige Ansprüche
1. Soweit vorstehend nichts anderes vorgesehen, sind Ansprüche, insbesondere wegen eines von uns verursachten Produktfehlers aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsabschluss, sowie bei Unmöglichkeit und Unvermögen ausgeschlossen, wenn uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Besteller die Ansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang, geltend macht.
2. Bei Fremdfabrikaten sind weitere Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktionsfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Wir treten insoweit alle Ansprüche, die wir gegen den jeweiligen Hersteller und/oder Vorlieferanten haben, an den Besteller ab.
3. Ansprüche der Berechtigten nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Haftung für Mitarbeiter
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Rechtswahl
1. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.
2. Die Bestimmungen der Einheitlichen Kaufgesetze sind ausgeschlossen.

§ 13 Erfüllungsort/Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag (Lieferung und Zahlung) ist, soweit nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart, der Sitz unseres Werkes.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Stockach, unabhängig von der
Höhe des Streitwerts.

Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass wir seine Daten speichern.